AGB's - Gröger Business Firmen-Software

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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingenen

1. Geltungsbereich
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Firma  (weiter „Firma“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2. Sie gelten somit auch für künftige Geschäftbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Die Geschäftsbedingungen gelten grund-sätzlich mit der Auftragserteilung beziehungsweise mit dem Abschluss jeglichen Vertrages mit der Firma, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung, als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit die schriftliche Bestätigung der Firma.
1.5. Widersprechen sich die Lieferungs-, Zahlungs- oder Einkaufsbedingungen der Ver-tragspartner, so gelten nur die Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.6. Zu den Produkten der Firma  gelten fortführend die jeweiligen Lizenzvereinbarungen.

2. Angebot und Annahme
2.1. Angebote von der Firma  sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag (Auftrag) mit dem Kunden kommt erst mit Erteilung der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftrags-bestätigung durch die Firma  zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2. Die Übersendung einer Rechnung bzw. die Erbringung der Leistung kommt einer Auftrags-bestätigung gleich. Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.
2.3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Firma  hergeleitet werden kön-nen.

3. Preise
3.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung auch aus vorangegangenen Lieferungen, Eigentum der Firma.
3.2. Alle Preisangaben, auch diejenigen in Auftragsbestätigungen, sind stets freiblei-bend.
3.3. Lieferungen erfolgen zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Lieferung gelten; das gilt auch für Teillieferungen.
3.4. Bei Handelsware, die aus dem Ausland bezogen wird, können die vereinbarten Preise angepasst werden, wenn die Währung des Bezugslandes zum Euro zwischen Auftragserstellung und Auslieferung (Rechnungsstellung) schwankt.
3.5. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich Verpackung und Transport. Kosten der Frachtversiche-rung und des Versandes ins Ausland und im Ausland trägt der Kunde.
3.6. Bei Datenfernübertragung (DFÜ) fallen Gebühren an, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden können.
3.7. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.
3.8. Alle angegebenen Preise verstehen sich ab den unten angegebenen Firmengeschäftsräumen zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland, sowie Transportkosten, Verpackung, ggf. Transportversicherung und Abwicklungspauschale.

4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Die von der Firma  genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2. Lieferungs- und Leistungs-verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und  aufgrund von Ereignissen, die die Firma  die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sowie Mate-rialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Betriebsstörungen und behördliche Anordnungen, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, hat die Firma  nicht zu vertreten.
4.3. Bei Dienstleistungs- und Werkverträgen gilt die angegebene Terminbestimmung als unverbindlicher Richttermin, wenn unvorhergesehene nicht durch die Firma  zu vertretende Behinderungen eintreten.
4.4. Der Kunde berechtigt die Firma  die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu-treten.
4.5. Die Firma  erst dann in Verzug, wenn der Vertragspartner schriftlich eine der Leistung angemessene Nachfrist (von mindestens 10 Werktagen) gesetzt hat und diese Nachfrist von der Firma  nicht ein-gehalten wird.
4.6. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind ausgeschlossen.
4.7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher Unterlagen voraus.
4.8. Die Lieferzeit verlängert sich, wenn auf Ihren Wunsch hin neue oder später terminierte Zusatzaufträge, auch mündlich vereinbart, vorgezogen werden!
4.9. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig und verpflichten den Vertragspartner zur Annahme, es sei denn, bei Vertragsschluss wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

5. Versand und Gefahrenübergang
5.1. Die Versendung erfolgt nach unserer Wahl auf Gefahr des Vertragspartners.
5.2. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Trans-port ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Sendung unsere Geschäftsräume verlassen hat.
5.3. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.
5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Termin anzunehmen. Verweigert der Käufer die Annahme, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung sofort auf ihn über. In diesem Fall befindet sich der Vertragspartner ohne weitere Mahnungen in Verzug und haftet gegenüber der Firma  für alle entstandenen Kosten, insbesondere durch Versand sowie zwischenzeitlichen Wertverlust.
5.5. Soweit die Firma  Produkte auftragsge-mäß installiert, wird der Kunde sie unverzüg-lich testen. Die Firma  kann verlangen, dass er eine Übernahmeerklärung abgibt, wenn das Produkt im Wesentlichen funktioniert. Soweit die Firma  mit der Installation nicht beauftragt ist, geht die Gefahr mit Ausliefe-rung ab Lager von Firma  auf den Kunden über.

6. Gewährleistung
6.1. Die Firma  gewährleistet, dass die Ver-tragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch der Tatsache bewusst, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler an Hard- und Software unter allen Anwendungsbedin-gungen auszuschliessen.
6.2. Mängel sind durch den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel, die trotz gründlicher Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, müssen unverzüglich nach Entdeckung mitgeteilt werden.
6.3. Die Firma  behält sich vor, mangelhafte Ware nachzubessern oder umzutauschen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
6.4. Nachbesserungsverlangen sind schrift-lich zu stellen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthal-ten. Die Firma  kann nach Eingang dieser Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Behebung des Fehlers erlauben.
6.5. Ein Anspruch auf Nachbesserung be-steht nicht.
6.6. Weitergehende Ansprüche, wie Wande-lung oder Minderung, sowie Schadensersatzleistungen jeder Art sind ausgeschlossen.
6.7. Forderungen Dritter sind ebenfalls ausgeschlossen.
6.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für elektronische  und mechanische Teile der Geräte für gewerbliche Kunden sechs Mona-te und für private Kunden zwölf Monate.
6.9. Die Gewährleistungsfrist für alle Mängel an der Software beträgt für gewerbliche Kunden sechs Monate und für private Kun-den zwölf Monate.
6.10. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchs-/Hilfsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entspre-chen, verfällt jede Gewährleistung.
6.11. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, Schäden infolge fehlerhafter bzw. nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung.
6.12. Im Gewährleistungsfall, kann die Firma  nach eigener Wahl verlangen, dass
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät mit vorausbezahlter Fracht und anschließender Rücksendung zur Reparatur an die Firma  geschickt wird oder
b) der Kunde das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und von der Firma  ein Service-Techniker zu ihm geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
6.13. Falls der Vertragspartner verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Firma  diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende mechanische oder elektronische Teile nicht berechnet werden, während die Reise-, Aufenthalts- und sonstige Kosten zu den Standardsätzen von der Firma  abgerechnet werden.
6.14. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma  stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
6.14 Werden von der Firma  Leistungen verlangt um die Gewährleistungspflichten zu erfüllen und es stellt sich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, kann die Firma  dem Vertragspartner die angefallenen Kosten in Rechnung stellen.
6.15 Gewährleistung kann die Firma  nicht auf die Funktionsfähigkeit von Produkten geben, die in Umgebungen eingesetzt wer-den, die nicht den angegebenen Systemvoraussetzungen von Firma -Produkten entsprechen.

7. Haftung
7.1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaf-ten zählt, haftet die Firma.
7.2. Die Firma  haftet für Schäden, einschließlich aus Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung nur, wenn ein Schaden
a) durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, oder
b) durch die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht verursacht wurde.
7.3. Die Firma  haftet für mittelbare und Folgeschäden und entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz. Für Fahrlässigkeit hat die Firma  nur im Falle von Personenschäden zu haften.
 
7.4. In allen Fällen, in denen die Firma haftet, ist die Haftung der Firma der Höhe nach auf die Schäden begrenzt, die die Firma voraussehen konnte.
 
7.5. Die Haftung für Schäden Dritter ist ausgeschlossen.
 

7.6. Sollte in der beanstandeten Produkt bzw. Leistung kein Fehler festgestellt werden, oder ist der aufgetretene Fehler nicht durch die Firma zu vertreten, so erhebt die Firma eine dem Aufwand entsprechende Aufwandspauschale.
7.6. Der Kunde ist verpflichtet, seine Datenbestände in geeigneter Form selbst zu sichern. Die Firma übernimmt keine Haftung für den Verlust von Datenbeständen, es sei denn der Verlust von Datenbeständen ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Firma zurückzuführen.
7.8. Für den Erhalt von Daten auf elektronischen, magnetischen, optischen oder sonstigen Datenträgern, welche der Firma zum Zweck der Überprüfung oder Reparatur ausgehändigt werden, wird von der Firma keine Haftung übernommen.
7.9. Die Firma haftet nicht für Fehler, die durch übernommene Daten aus Fremdsystemen entstehen.
7.10. Für Schäden an dem bestehenden EDV-Gesamtsystems des Kunden (Soft- und/oder Hardware), die durch von der Firma durchgeführte Installationsarbeiten entstanden sind, kann die Firma nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Systemvoraussetzungen auf Kundenseite eingehalten wurden und die Firma ausreichend über existierende Besonderheiten des bestehenden EDV-Gesamtsystems (z.B. installierte Soft- und Hardware) informiert worden ist oder bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Firma .
7.11. Wird eine Installation auf dem betreffenden EDV-System durch die Firma nicht empfohlen, wird die Installation jedoch ausdrücklich vom Kunden gewünscht, so haftet die Firma für entstandene Schäden ausdrücklich nicht.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Firma  behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. erstellten Software bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr zustehenden Forderungen auch aus vorangegangenen Lieferungen und Leistungen vor.
8.2. Der Kunde ist berechtigt, mit der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu arbeiten oder sie zu veräußern, aber nur solange er nicht in Verzug ist.
8.3. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Schuldner bereits jetzt in vollem Umfange aus Sicherheitsgründen an die Firma  ab.
8.4. Die Firma  ermächtigt den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an die Firma  abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenen Namen einzuziehen. Auf die Aufforderung der Firma  wird der Kunde die Abtretung offenlegen und jedem Betroffenen die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
8.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, muss der Schuldner auf das Eigentum der Firma  hinweisen und die Firma  ohne schuldhaftes Verzögern benachrichtigen, damit die Firma  ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
8.6. Kosten und Schäden hat der Schuldner zu tragen.
8.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma  berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Schuldners zurückzunehmen.
8.8 Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die Firma  zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
8.9. Wird ein geliefertes Produkt mit anderen nicht der Firma  gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Firma  das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
9. Dienstleistungen (inkl. entgeltl. Beratung)
9.1. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei der Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
9.2. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Im Zeitverlauf geänderte Preise der Firma  können auf zukünftig erbrachte Leistungen angewendet werden.
9.3. Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
10. Leistungsänderungen
10.1. Die Firma  behält sich vor, jederzeit Änderungen an einem Produkt oder einer Dienstleistung vorzunehmen, wenn
a) die Leistung des Produktes oder der Dienstleistung nicht beeinträchtigt wird
b) Sicherheitsanforderungen oder Produktspezifikationen entsprochen wird.
Die Firma  ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
11. Zahlungsbedingungen
11.1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen nach Rechnungserhalt rein netto sofort zu zahlen. Die Firma  behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen oder Forderungen jederzeit fällig zu stellen.
11.2. Die Firma  ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
11.3. Soweit keine anders lautende Vereinbarung im Vertrag selbst schriftlich getroffen wurde, gerät der Kunde 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, wenn die Firma  den vereinbarten Rechnungsbetrag nicht erhalten hat.
11.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma  berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz der Deutschen Bundesbank, geltend zu machen.
11.6. Zahlungsverzug berechtigt die Firma  zum Rücktritt von unausgeführten Lieferverpflichtungen und zum Rückforderungs-recht bereits gelieferter Ware.
11.7. Kommt der Kunde seinen vertraglichen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder werden der Firma  andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Firma  berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
11.8. In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Zahlungsmitteln auszuüben, es sei denn, seine Gegenforderung ist von der Firma  anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Mit abgetretenen Forderungen darf überhaupt nicht aufgerechnet werden.
11.9. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, Scheck oder sonstige bargeldlose Zahlungsmittel, so werden die für die Diskontierung und Einziehung entstehenden Zinsen oder Kosten, sowie Zahlungsnebenkosten dem Vertragspartner angerechnet. Bei den ersten Lieferungen kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt werden.
12. Schutz- und Urheberrechte
12.1. Von der Firma  zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen und nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, ausschließlich auf von der Firma  gelieferte Produkte.
12.2. Der Vertragspartner darf diese Programme und Dokumentationen nicht, auch nicht bei Weiterveräußerung von Hardware, von der Firma  ohne schriftliche Einwilligung Dritten zugänglich machen.
12.3. Kopien dürfen, ohne Übernahme von Kosten, Gewährleistung und Haftung durch die Firma, lediglich für Archivzwecke oder als Ersatz für den eigenen Bedarf angefertigt werden.
12.4. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
12.5. Der Vertragspartner wird die Firma  unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von der Firma  geliefertes Produkt hingewiesen wird.
12.6. Die Firma  alleine ist dazu berechtigt und verpflichtet, den Vertragspartner gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von der Firma  geliefertes Produkt gestützt sind.
12.7. Sodann wird dem Vertragspartner grundsätzlich das Recht zur Benutzung des Produktes verschafft.
12.8. Falls der Firma  dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, wird der Firma  nach eigener Wahl dieses Produkt derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht abzüglich eines Betrages für gewährte Nutzungsmöglichkeit erstatten.
12.9. Hat der Kunde das von der Firma  gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert oder hat die Firma  aufgrund von Anweisungen des Kunden das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechen resultieren, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Firma  gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen beziehungsweise freizustellen.
12.10. Auf die Herausgabe vom Source-Code (Quelltext) hat der Vertragspartner keinen Anspruch.
13. Sonstiges
13.1 Export
Der Export der Ware der Firma  ins Ausland bedarf der schriftlichen Einwilligung der Firma. Der Vertragspartner hat für das Einholen sämtlicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen zu sorgen.
13.2 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst erreicht wird.
Das gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.
13.3 Mitteilungen
Die Firma  wird alle Mitteilungen an den Sitz oder die ihr zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Vertragspartners richten. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Mitteilungen gelten mit der Absendung oder der Übergabe an die Post als erfolgt.
13.4 Aktualisierungen
Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma.
14.2 Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Berlin.
14.3. Die Firma  ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.



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AGB Stand 05.05.2010

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